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<title>Staatswesen und Verwaltung im Osmanischen Reich</title>
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<pubDate>Thu, 20 May 2003 19:00:00 GMT</pubDate>
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<title>Staatswesen und Verwaltung im Osmanischen Reich</title>
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<description>Osmanische Staatskanzlei/Galeri Alfa Collection, Istanbul</description>
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<title>Staatswesen und Verwaltung im Osmanischen Reich</title>
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<description>Das Osmanische Reich war ein perfekt organisiertes Staatswesen. Bereits die Herrscher der Frühzeit hatten, zugleich mit der Vergrößerung des Herrschaftsgebietes, den Ausbau von Regierung und Verwaltung vorangetrieben, um dem Reich Dauerhaftigkeit zu verleihen. Eine feste staatliche und gesetzliche Ordnung, eine systematische Verwaltungsstruktur und ein effektiver Beamtenapparat, der als ausführendes Organ fungierte, bildeten die Grundlagen des Staatssystems, das seine klassische Ausprägung im 16. Jh. besaß. Kennzeichen des Staatsapparates war ein ausgeprägter Zentralismus. Die starke Zentralgewalt garantierte Stabilität und Kontinuität.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Der Sultan&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Alle Macht konzentrierte sich in der Person des Sultans, der an der Spitze des Staates stand. Er war ein uneingeschränkter, mit immensen Befugnissen ausgestatteter Herrscher. Mit absoluter Autorität entschied er über Fragen der Staatsführung und Politik. Sein Wort war unantastbares Gesetz, das über Krieg und Frieden im Weltreich und über Leben und Tod seiner Untertanen gebot. Der Großherr unterlag einer einzigen Instanz, dem geltenden Recht, an das er, ebenso wie alle anderen Reichsbewohner, nominell gebunden war. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Alle Sultane entstammten einer einzigen Familie, der Dynastie der Osmanen, und waren Nachfolger des Reichsgründers Osman I. (reg. 1281-1326). 36 Generationen regierten in nahezu ununterbrochener Folge über sechs Jahrhunderte, vom Ende des 13. Jh. bis zum Jahr 1922, als der letzte Sultan Mehmet VI. Vahideddin (reg. 1918-1922) abdankte. Allerdings kam es im Laufe der Jahrhunderte regelmäßig zu Thronstreitigkeiten. Bis zum 17. Jh. galt die lineare Erbfolge, d.h. als destinierter Nachfolger des Padischahs galt der älteste Sohn. Doch wurde ihm sein Erbe durch andere Anwärter der Familie, meist einen der zahlreichen Halbbrüder, streitig gemacht. Während dieser Nachfolgekämpfe, die beim Regierungswechsel immer wieder aufflackerten und die Existenz des Staates bedrohten, gingen die Sultane dazu über, beim Herrschaftsantritt ihre nächsten männlichen Verwandten zu ermorden. Mehmet II. (reg. 1451-81) sanktionierte gar den Brudermord aus Staatsraison mit einem entsprechenden Gesetz. Dieses besaß bis ins 17. Jh. Gültigkeit und wurde erst mit der Einführung des Senioritätsprinzips unter Ahmet I. (reg. 1603-1617) abgeschafft. Nachfolger auf dem Sultansthron wurde nun nicht mehr unbedingt der erste Sohn des amtierenden Herrschers, sondern der jeweils älteste der lebenden Osmanenprinzen.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Der Name des Herrschergeschlechtes der Osmanen ging schließlich auch auf den Staat, in der Spätzeit auch auf dessen Einwohner, über. Regierungssitz der Sultane war seit Mitte des 15. Jh. der Topkapi-Palast in Istanbul. Es gab aber auch großherrliche Residenzen in den ehemaligen Hauptstädten des Reiches, in Bursa und Edirne.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Der Staatsrat (Diwan) und die Wesire&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Dem Padischah stand ein bevollmächtigter Vertrauter zur Seite, der Wesir (vezir) bzw. Großwesir (sadr- &amp;#305; a'zam), der nach den Maßgaben des Sultans die Staatsgeschäfte führte. Als Vertreter und gleichsam Alter Ego des Großherrn war er für innenpolitische Angelegenheiten ebenso wie für die auswärtige Politik verantwortlich. Da im Osmanischen Reich die Staatsmacht auf dem Militär basierte, besaßen die wichtigsten zivilen Regierungsposten gleichzeitig militärische Amtsgewalt. Daher war der Großwesir im Kriegsfall - wenn nicht der Sultan selbst die Armee ins Feld führte - Oberkommandierender der Streitkräfte. Symbol seiner herausragenden Stellung im Staat war das großherrliche Reichssiegel (mühr-&amp;#305; hümayun), das er im Namen des Sultans führte. Seit 1654 verfügte der Großwesir über eine eigene, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Topkapi-Palast gelegene Residenz, die "pa&amp;#351;a kap&amp;#305;s&amp;#305;" oder "bab-&amp;#305; ali". Der Name bedeutete &amp;#8220;Hohe Pforte&amp;#8220; und wurde später zum Synonym für das gesamte Staatswesen. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Im Laufe der Zeit wurden mehrere Wesirsämter unterschiedlichen Rangs, gleichsam in der Funktion von Ministern, geschaffen. Der Erste, Zweite, Dritte und Vierte Wesir waren dem Großwesir nachgeordnet. Nach dem überkuppelten Saal (kubbe alt&amp;#305;), dem Tagungsort des Reichsrates im äußeren Serail des Topkapi-Palastes, bezeichnete man sie auch als Kuppelwesire (kubbe veziri).&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Bereits seit Orhan war der Reichsrat, der sog. Großherrliche Diwan (divan-&amp;#305; hümayun) ein bedeutendes Organ von Politik und staatlicher Verwaltung. Diesem wurden die wichtigen Staatsangelegenheiten, ferner Rechtsfragen und Beschwerden der Untertanen vorgetragen. Der Diwan hatte jedoch keine Entscheidungsbefugnis, sondern lediglich beratende Funktion. Ebenso oblagen ihm repräsentative Aufgaben, wie der Empfang von ausländischen Gesandten. Ab dem 16. Jh. setzte sich das Gremium aus den wichtigsten staatlichen Würdenträgern zusammen. Dazu gehörten neben den Wesiren, die höchsten Beamten des Finanz- und Gerichtswesens, die Defterdare und Kad&amp;#305;asker, der Leiter der Staatskanzlei (ni&amp;#351;anc&amp;#305;) und die Diwanssekretäre (katip) sowie die Führer von Heer- und Provinzverwaltung, die Be&amp;#287;lerbe&amp;#287;s, Sandschakbe&amp;#287;s, der Flottenkommandant (kapadun pa&amp;#351;a) und später der Janitscharena&amp;#287;a. Den Vorsitz über die Ratsversammlungen hatte der Großwesir inne. Seit Mehmet II. nahm der Padischah nicht mehr persönlich an den Sitzungen des Reichsrates teil, sondern verfolgte sie im Verborgenen aus der sog. Sultansloge, einem kleinen Raum mit einem Holzgitterfenster oder Vorhang. Durch Klopfen verkündete er, dass er mit einem der gefassten Beschlüsse nicht einverstanden sei oder eine der erörterten Angelegenheiten nochmals mit seinem Großwesir zu besprechen wünschte. Die Unsicherheit bezüglich der Anwesenheit des Padischahs, der, auch wenn er nicht zugegen, so doch omnipräsent war, sollte Reich und Herrscher die Loyalität der Ratsmitglieder sichern. Der Diwan tagte normalerweise viermal in der Woche, für wichtige Anlässe gab es auch Sondersitzungen.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Die Beamten der zentralen Staatsverwaltung&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Die zentrale Staatsverwaltung verfügte über einen effektiven Beamtenapparat von gewaltiger Größe. Die wichtigsten Behörden waren die Finanzverwaltung und die Staatskanzlei. Für die Finanzen waren die beiden Defterdare (defterdar) zuständig. Der Defterdar von Anatolien kümmerte sich um die Belange der asiatischen Teile des Reiches, der Defterdar von Rumelien um die europäischen Reichsgebiete. Letzterer hatte als Hauptdefterdar (ba&amp;#351; defterdar) auch die Aufsicht über den Gesamtfiskus inne. Ein dritter Amtskollege war in späterer Zeit für die arabischen Gebiete zuständig, der Defterdar von Aleppo. Zum Aufgabenbereich der Finanzbehörde gehörte die Sorge um die Einnahmen der Staatskasse (Tributzahlungen, Steuern, Abgaben, Zölle) wie um die Ausgaben (Sold- und Gehaltzahlungen, Unterhalt des Sultanshofes, Aufwendungen für das Heer). Außerdem kontrollierte sie die Verwaltung des staatlichen Grundbesitzes, der sog. Staatsdomänen (has-&amp;#305; hümayun) und der staatlichen Ländereien, aus denen die Timare, vergeben wurden. Die Buchführung des Fiskus verzeichnete in ihren Registern (defter) sämtliche mobilen und immobilen Besitztümer des Landes, den Ertragswert des Bodens und die zu erwartenden Einkünfte. Danach setzten die Finanzbeamten dann Höhe und Art der Steuern und Abgaben der Reichsbewohner genau fest. Um Missbrauch zu vermeiden, benutzten sie für ihre Akten und Urkunden eine Art Kunstsprache und notierten ihre Aufzeichnungen zusätzlich in einer Geheimschrift (siyakat). Die Dokumente der Finanzverwaltung wurden in einem zentralen Büro (defterhane) im Sultanspalast aufbewahrt. Im 16. Jh. soll das Istanbuler "defterhane" 800 Angestellte und 25 Abteilungen besessen haben.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Die schriftliche Administration oblag der zentralen Staatskanzlei. Deren Schreiber verfassten die gesamte Korrespondenz des Staates - Briefe, Urkunden und Erlasse - jährlich etwa 3000 Schriftstücke. Die Leitung der Behörde besaß der "ni&amp;#351;anc&amp;#305;", der Schreiber des Großherrlichen Namenszuges, eine Art Staatssekretär. Er hatte sämtliche offiziellen Schriftstücke des Herrschers auf ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen zu prüfen - in späterer Zeit war er auch zunehmend mit der Ausarbeitung der Gesetze selbst betraut - und sie abschließend mit dem &amp;#8220;edlen Zeichen&amp;#8220; (n&amp;#305;&amp;#351;an i-&amp;#351;erif) der Tu&amp;#287;ra , dem kalligraphischen Namenszug des regierenden Sultans, zu signieren und zu beglaubigen. Die Aufsicht über sämtliche Kanzleischreiber führte der "reisülküttab" (Chef der Schreiber). &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Das Rechtssystem und die Gesetzgebung im Osmanischen Reich basierten, da es sich um ein islamisches Staatswesen handelte, auf dem Religionsgesetz (&amp;#351;eriat-&amp;#305; &amp;#351;erif). Ergänzt wurde dieses durch das überkommene Gewohnheitsrecht (örf). Sonstige Rechtsfragen wurden durch weltliche Gesetze (kanun) geregelt, die den Behörden als Maßstab für ihre Entscheidungen dienten. Zahlreiche Sultane widmeten sich der Pflege des Rechtswesens und waren als Gesetzgeber auf sozialem, kulturellem und militärischem Sektor tätig. Bereits Orhan (reg. 1326-1360) kodifizierte geltendes Recht und erließ weltliche Gesetze. Von Mehmet II. stammten berühmte Gesetzbücher (kanunname), die die Neuregelung des Grundbesitzes, Verwaltungs- und Wirtschaftsfragen, aber auch Straf- und Steuerrecht und andere wichtige Belange des täglichen Lebens regelten. Vor allem Süleyman I. (reg. 1520-1566) ließ umfangreiche Gesetzeswerke abfassen - vorwiegend auf den Gebieten von Land- und Finanzrecht - die bis zum Ende des Reiches Gültigkeit besaßen. Daher erhielt dieser Herrscher von den osmanischen Geschichtsschreibern den Beinamen &amp;#8220;der Gesetzgeber&amp;#8220; (Kanuni). &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Da diese Gesetze für alle Reichsbewohner einschließlich des Sultans und der Vertreter der Staatsmacht, verbindlich waren, war im Osmanischen Reich ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet. Kein Untertan war der Willkür des Staates oder der Herrschenden ausgesetzt, sondern die geltende Rechtsordnung schützte sie. Außerdem besaß ein jeder ein Beschwerderecht vor dem Sultan oder dem Reichsrat. Widerfuhr ihm ein Unrecht, durfte er sein Anliegen dort vorbringen. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Religiöse oder juristische Belange fielen in das Ressort der sog. Heeresrichter (kad&amp;#305;asker). Auch hier gab es zwei Amtskollegen, der ranghöhere war für Rumelien, also für Europa, der andere für Anatolien verantwortlich. Ihre Amtsbezeichnung nur mehr ein Relikt. Denn den Kad&amp;#305;askern oblag nicht nur die Rechtsprechung im Heer, sondern sie waren auch die höchsten zivilen Richter des Reiches und hatten die Oberaufsicht über das gesamte Gerichtswesen inne.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Die religiöse Beamtenschaft&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Neben der weltlichen, gab es für Fragen der Rechtsprechung auch eine religiöse Beamtenschaft, die auf die Einhaltung des Religionsgesetzes achtete. Die Angehörigen der Ulema, der islamischen Gelehrtenschaft, hatten eine theologisch-juristische Ausbildung an einer islamischen Hochschule (medrese) absolviert. Viele waren als vom Kad&amp;#305;asker ernannter Kadi tätig, als regionaler Richter und Vorstand eines der Gerichtsbezirke (kaza), in die das gesamte Reich unterteilt war. Ein anderer Teil der religiösen Beamtenschaft, die Muftis, erstellte auf Basis des Religionsgesetzes religiöse Gutachten (fetwa), die als Grundlage für die Urteilsfindung vor Gericht dienten. Zwar wurden die Muftis vom Sultan ernannt, sie übten ihre Tätigkeit jedoch weitgehend unabhängig aus. Der Erste Mufti, der "&amp;#351;eyhülislam", stand theoretisch sogar über dem Großherrn.&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Die Provinzialverwaltung&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Ein großer Teil der Beamtenschaft wurde in der Territorialverwaltung eingesetzt. Deren Aufgabe war es, mit Hilfe einer systematischen und zentralistischen Provinzialordnung die Gebietserweiterungen ins Reich zu integrieren. Das gesamte Imperium war zu Großbezirken (wilajets, ejalets) zusammengefasst, die den sog. Be&amp;#287;lerbe&amp;#287;s (be&amp;#287;lerbe&amp;#287;, osm.-türk. Herr der Herren), den Oberkommandierenden des Heeres, unterstanden. Anfänglich gab es zwei "wilajets" (Rumelien und Anatolien), im 16. Jh. sechs, nachdem Karaman, Rum (Sivas), Syrien (Arabien) und Diyarbakir hinzugekommen waren. Der oberste Be&amp;#287;lerbe&amp;#287; war der Be&amp;#287;lerbe&amp;#287; von Rumelien. Die "wilajets" wiederum waren in Provinzen, die "sandschaks" (sancak, osm.-türk. Fahne) unterteilt. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Die Provinzialgouverneure, die Sandschakbe&amp;#287;s (Herr eines Sandschaks), fungierten unter Aufsicht der Be&amp;#287;lerbe&amp;#287;s als Vertreter der zentralen Staatsmacht, Hüter von Recht und Ordnung und Oberhaupt der Zivilverwaltung. Sie waren außerdem Militärbeamte, die das Oberkommando über die in ihrer Provinz stationierten Truppeneinheiten innehatten. Häufig übernahmen die osmanischen Prinzen im Rahmen ihrer Ausbildung einen derartigen Posten. Die provinzialen Behörden waren Abbilder der Reichsverwaltung, mit entsprechenden Institutionen und Beamten, und dieser direkt unterstellt. Die kleineren Verwaltungseinheiten eines Sandschaks waren von jurisdiktioneller Art: die Gerichtsbezirke (kaza) leiteten die auch für Administration und Finanzen verantwortlichen Kadis, den Kreisen (nahiye), stand ein Richterkommissar (naip) vor. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
Die vom Reich abhängigen Klientelstaaten wurden nach unterschiedlichen Prinzipien verwaltet. Meist waren sie tributpflichtig oder schuldeten dem Sultan Heeresfolge und wurden von einheimischen Dynastien regiert, welche der Großherr zu seinen Vasallen gemacht hatte. Einige zahlten unregelmäßig Tribut (z.B. die Krimtartaren), andere mussten regelmäßige Zahlungen leisten (z.B. Siebenbürgen) und erhielten halbautonomen Status. &amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;
&amp;lt;strong&amp;gt;Die höchsten Würdenträger des Reiches&amp;lt;/strong&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;
Die Beamten der Zentralverwaltung wurden nicht mit Gehaltszahlungen entlohnt. Statt dessen überantwortete man ihnen nach dem Landvergabeprinzip des Timar-Systems eine Territorialpfründe auf Lebenszeit, aus der sie ihren Lebensunterhalt finanzierten. Aus den Mitgliedern der Beamtenschaft, den erfahrenen und kenntnisreichen Dienern des Staates, die in der Regel eine hervorragende Bildung besaßen, konstituierte sich auch die Oberschicht des Reiches. Ihnen standen ehrevollen Anreden oder Titel zu. Sie waren Paschas  (pa&amp;#351;a, osm.-türk. Herr) - dies war der Titel der Prinzen bzw. Reichswürdenträger, vor allem der Wesire, oder Be&amp;#287;s (be&amp;#287;, osm.-türk. Herr, Fürst, Befehlhaber). Die Offiziere im Militär, die höfischen Garden, aber auch die Palasteunuchen, bezeichnete man als A&amp;#287;a (a&amp;#287;a, osm.-türk. Herr). Der Geistlichkeit standen die Titel "çelebi" (unübersetzbar) - den niederen Amtsinhabern - oder "efendi" (osm.-türk. Herr, Gebieter) - den höher stehenden Geistlichen, Gelehrten, aber auch den nichtmilitärischen Staatsbeamten, zu. Äußeres Zeichen ihrer Beamtenwürde war eine bestimmte Art der Kleidung, sowie verschiedene Insignien, insbesondere der Rossschweif (tu&amp;#287;), eine mit Strängen aus Pferdehaar versehene Standarte. Dem Sandschakbe&amp;#287; stand ein Rossschweif zu, dem Be&amp;#287;lerbe&amp;#287; zwei, den Kuppelwesiren drei, dem Großwesir vier oder fünf, dem Sultan sieben oder neun dieser Hoheitszeichen.</description>
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